Die Kündigung des Jobs - Das Arbeitsrecht
Nehmen wir einmal an, der Chef sagt Ihnen eines schönen Tages ohne Vorwarnung, dass Sie mit sofortiger Wirkung gekündigt sind. Kommentarlos und ohne Angabe von Gründen. Darf er das einfach so, oder hat er rechtswidrig gehandelt? Was können Sie nun unternehmen?

Was bei der Kündigung des Jobs zu beachten ist:
1. Der Dienstgeber kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe von Gründen aufkündigen. Nur wenn ihm ein „unzulässiges Motiv oder Sozialwidrigkeit“ nachgewiesen werden kann, kann der Beschäftigte vor dem Arbeits- und Sozialgericht die Kündigung erfolgreich bekämpfen.
2. Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind einzuhalten. Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen der Kenntnis der Kündigungserklärung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, zu welchem das Arbeitsverhältnis gültig aufgelöst werden darf. Für Arbeiter gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen je nach Kollektivvertrag. Für Angestellte, die mindestens 8 Std./Woche beschäftigt sind, gelten zwingend folgende Kündigungsfristen:
- im 1. und 2. Arbeitsjahr sechs Wochen
- im 3. bis 5. Arbeitsjahr zwei Monate
- ab dem 26. Arbeitsjahr fünf Monate.
Kündigungstermin für Angestellte ist grundsätzlich das jeweilige Ende des Kalendervierteljahres. Wenn der Dienstgeber Kündigungsfrist oder -termin nicht einhält, bleibt die Kündigung aufrecht, aber der Beschäftigte muss finanziell so gestellt werden, als wären die zeitlichen Vorgaben eingehalten worden (Kündigungsentschädigung).
3. Mündlich oder schriftlich kündigen?
Es gibt keine Formvorschriften, der Unternehmer kann im Allgemeinen auch mündlich kündigen. Aus Beweisgründen ist es zweckmäßig, sich bei mündlichem Ausspruch der Kündigung gleich Notizen darüber zu machen, was der Vorgesetzte die Kündigung betreffend genau gesagt hat.
4. Wann ist die Kündigung wirksam?
Sobald der Arbeitnehmer davon Kenntnis erhält, d.h. mündlich sofort, schriftlich mit Erhalt des Schreibens. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich und eine Zustimmung des Betroffenen nicht notwendig. "Sofortige Wirkung" bedeutet, dass der rechtlich gebotene Kündigungstermin sowie die Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gerechnet werden. Ansonsten handelt es sich um eine Entlassung, für die schwerwiegende Entlassungsgründe gegeben sein müssen.
5. Anfechtung der Kündigung
Die Kündigung ist anfechtbar wegen eines unzulässigen Motivs oder Sozialwidrigkeit: Beispielsweise Kündigung, weil offener Lohn eingefordert wurde, ein Betriebsrat gegründet wurde oder bei älteren ArbeitnehmerInnen. Ob ein unzulässiges Motiv vor Ob ein unzulässiges Motiv vor Gericht beweisbar ist, kommt auf den Einzelfall an. Eine erfolgreiche Gericht beweisbar ist, kommt auf den Einzelfall an. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Weiterbeschäftigung. Da damit beiden Seiten oft wenig gedient ist, erfolgen häufig Vergleiche mit finanzieller Entschädigung.
Wir kehren zur eingangs gestellten Frage zurück: Der Chef kann Sie mündlich jederzeit kündigen und ist auch nicht verpflichtet, eine Begründung abzugeben. Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung gibt es nicht, es sind jedenfalls Kündigungstermin und –frist einzuhalten.